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SVA-Zweigstelle

Die SVA-Zweigstelle ist die Schnittstelle zwischen Einwohnern und der SVA Aargau. Sie ist zuständig für die Abgabe und Kontrolle der Formulare betreffend AHV, IV, EL, EO und Krankenkassenprämienverbilligung. Sie bietet Beratung und Mithilfe beim Ausfüllen der Formulare an. Die Berechnung der Ansprüche und die Auszahlung werden von der SVA Aargau durchgeführt.

Mehr Informationen sowie alle Formulare und Merkblätter erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung Thalheim, gemeindekanzlei@gemeinde-thalheim.ch, 056 443 12 84 oder unter:

AHV-Ausweis, Erstellung, Verlust und Neuausstellung

Das Anmeldeformular für den AHV-Ausweis ist bei der SVA-Zweigstelle oder elektronisch über den Online-Schalter erhältlich.

Bestellung AHV-Ausweis "Anmeldeformular"

AHV-Beiträge - Abrechnung als Nichterwerbstätige/r oder Selbstständige/r

Über die Merkblätter "Beiträge der Selbstständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO" oder  "Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO" erhalten Sie weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen für Berechnung und Abrechnung.

Mit Erreichen des 21. Lebensjahres sind AHV-Beiträge zu leisten. Die Beitragszahlungen sind auch dann erforderlich, wenn noch kein Einkommen erzielt wird. Verheiratete Personen müssen nur dann keine Beiträge leisten, wenn der Ehepartner das doppelte der Minimalbeiträge bezahlt. Minimaler Jahresbeitrag für Ehegatten = Fr. 850.00 (2 x 425.00). Einzelpersonen müssen einen jährlichen Mindestbeitrag von Fr. 425.00 erreichen, um keine zusätzlichen Beiträge zu bezahlen.

Beiträge können auch 5 Jahre rückwirkend nachgezahlt werden. Können nicht alle ausstehenden Beitragsjahre bezahlt werden, entstehen Beitragslücken, die Auswirkung auf die spätere Rentenberechnung haben.

Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO

Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen

AHV-Beiträge - Überprüfung bisheriger Einzahlungen (Individuelles Konto, IK)

Der Versicherte kann jederzeit einen Auszug aus seinem individuellen Konto (IK) verlangen. Das schriftliche Begehren ist bei einer der Ausgleichskassen, welche ein Konto über den Versicherten führt, einzureichen. Die Konten führenden Kassen sind auf dem AHV-Ausweis aufgeführt; deren Postadressen finden Sie auf den letzten Seiten im Telefonbuch. Auf dem IK werden alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften aufgezeichnet. Der Antrag kann in Briefform oder online erfolgen.


Zuständige Abteilung

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