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Sozialdienst

Die Schweizerische Bundesverfassung garantiert allen Personen / Familien in der Schweiz bei Notlagen Beratung und finanzielle Hilfe. Zuständig für die Gewährung dieser Hilfe ist die Wohnsitzgemeinde.

Der Umfang der finanziellen Unterstützung (Sozialhilfe) richtet sich nach den vom Kanton Aargau vorgegebenen Richtlinien. Zur Errechnung des individuellen Sozialhilfeanspruchs wird ein Budget erstellt und das sozialhilferechtliche Existenzminimum errechnet.

Bestandteile des sozialhilferechtlichen Existenzminimums sind:

  • Lebensunterhalt (pauschaliert nach Anzahl Personen im gleichen Haushalt)
  • Wohnkosten (gemäss den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde)
  • Medizinische Grundversorgung (Prämien der obligatorischen Krankenversicherung und Selbstbehalt)
  • Individuelle situationsbedingte Leistungen (Erwerbsunkosten, Kosten für Fremdbetreuung von Kindern).

Bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt werden Steuern, Schulden, Kredit- oder Darlehensraten oder betreibungsamtliche Lohnpfändungen.

Wer mit seinen eigenen Mitteln (Erwerbseinkommen, Versicherungsleistungen, Renten, Unterhaltsbeiträge u.a.m.) das sozialhilferechtliche Existenzminimum nicht erreicht, hat Anspruch auf Sozialhilfe.

Wie gehen Sie vor, wenn sie in einer Notlage sind und finanzielle Hilfe brauchen?

Melden sie sich persönlich beim Sozialdienst. Dort wird man Sie über die notwendigen Formalitäten informieren und mit Ihnen Ihre finanzielle und persönliche Situation besprechen.

 

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